Allgemeine Geschäftsbedingungen der S.T.O.P. Sicherheitssystem GmbH

I. Allgemeines

  1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle unsere Angebote und Vertragsabschlüsse hinsichtlich des Kaufs/der Lieferung von S.T.O.P. Anti-Diebstahl Sicherheitsplaketten nebst Zubehör, s. Preisliste. Sie werden spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung vom Besteller anerkannt und müssen nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
  2. Abweichende Änderungen, Nebenabreden und Ergänzungen sowie abweichende AGB- oder Einkaufsbedingungen unserer Besteller wird hiermit ausdrücklich und endgültig widersprochen.
  3. Abweichungen und Nebenabreden von unseren Geschäftsbedingungen sind nur dann wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.


II. Zustandekommen des Vertrags

  1. Die Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot innerhalb von drei Wochen durch eine schriftliche Auftragsbestätigung annehmen. Etwaige Sondervereinbarungen mit unseren Vertretern oder Angestellten bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.


III. Verkaufsunterlagen und Preise

  1. Unsere Angebote und Preislisten sind freibleibend und unverbindlich unter dem Vorbehalt unserer schriftlichen Auftragsbestätigung.
  2. Unsere Preise verstehen sich in EURO zuzüglich der zum Liefer-/Auftragsdurchführungszeitpunkt gültigen MWSt., Fracht und Verpackung und nur für den jeweiligen Einzelauftrag. Bei Lieferungen ins Ausland kommen gegebenenfalls Zölle und Steuern hinzu. Sonderleistungen werden gesondert berechnet.
  3. Die von uns genannten Preise entsprechen der bisherigen Kostenlage. Sie gelten unter der Voraussetzung ungehinderter Auftragsausführung und gleichbleibender Lohn- und Materialkosten. Sollten bis zum Liefertag / bis zur Beendigung des Auftrags Kostensteigerungen eintreten, sind wir berechtigt, die am Liefertag / bei Beendigung des Auftrags geltenden Preise neu zu berechnen. Sollte die Erhöhung der Preise die allgemeinen Lebenshaltungskosten erheblich überschreiten, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Im nichtkaufmännischen Verkehr gilt dies nur, falls die Lieferung / Auftragsdurchführung später als 4 Monate nach Vertragsschluss erfolgt.
  4. Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu unseren am Tag der Lieferung / bei Beendigung des Auftrags gültigen Preisen berechnet. Ziffer 3. ist sinngemäß anzuwenden.
  5. Kostenvoranschläge sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich als solche erklärt werden. Eine Überschreitung um nicht mehr als 20 % gilt als unwesentlich.


IV. Ausführung und Menge
Abweichungen hinsichtlich Material, Farbe, Gewicht, Abmessungen technischer Gestaltung oder Merkmale bleiben vorbehalten, soweit der Liefergegenstand dadurch insgesamt für den Besteller zumutbar bleibt. Gewichts- und Maßangaben, Farbwiedergaben in Prospekten, Farbkarten, Zeichnungen und Muster sind, soweit nicht anders vereinbart, nur annähernd maßgebend und beinhalten keine Zusicherung oder Garantiezusage. Dies gilt ebenso für Änderungen der Modelle, Konstruktion oder der Ausstattung.

V. Lieferung

  1. Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart wurden und beginnen mit dem Tag des Zugangs der Auftragsbestätigung, nicht jedoch bevor sämtliche Einzelheiten der Lieferung / des Auftrags geklärt sind. Werden nachträglich schriftlich Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein neuer Liefertermin oder eine neue Lieferfrist zu vereinbaren. Dies gilt insbesondere für nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Bestellers.
  2. Unsere Lieferzeiten gelten ab Werk oder Lager. Sie setzen in jedem Fall die Erfüllung der Vertragspflichten seitens des Bestellers voraus.
  3. Unsere Lieferzusage steht unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung. Die von Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. nachträglich eintretende Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Rohstoffverknappung, behördliche Maßnahmen, Streik, Aussperrung usw., auch wenn diese bei unserem Lieferanten oder dessen Unterlieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder bei nicht nur vorübergehenden Hindernissen vom Vertrag zurückzutreten. Wird die Lieferzeit, aus Gründen die wir zu vertreten haben, nicht eingehalten, so hat der Besteller uns eine angemessene Nachfrist von mindestens 1 Monat zu setzen.
  4. Die abgegebene Erklärung unseres Vorlieferanten oder eines Unterlieferanten gilt als ausreichender Beweis dafür, daß wir an der Lieferung oder Leistung gehindert sind.
  5. Wir behalten uns vor, Nachunternehmer unserer Wahl zur Lieferung der im Vertrag aufgeführten Ware zu bestimmen.
  6. Die Lieferung des Auftrags in Teilabschnitten ist zulässig, soweit dies für den Besteller zumutbar ist. Jeder Teilabschnitt gilt als selbständiges Geschäft und bleibt ohne Einfluss auf den nichterfüllten Teil des Auftrags. Zu Teilleistungen sind wir jederzeit berechtigt.


VI. Erfüllungsort, Versand und Gefahrübergang

  1. Erfüllungsort ist für beide Teile der Sitz unserer Firma.
  2. Wir liefern die Anti-Diebstahl Plaketten und sonstige in Ziffer I. bezeichneten Gegenstände direkt an den Besteller oder auf Wunsch des Bestellers auch an den von ihm bezeichneten abweichenden Lieferort.
  3. Verladung und Versand erfolgen nach unserem besten Ermessen und stets auf Rechnung des Bestellers.
  4. Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur bzw. mit Versand der Ware geht die Gefahr auf den Besteller über. Bei Transportschäden ist es Sache des Bestellers, unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei der zuständigen Stelle zu veranlassen, da andernfalls eventuelle Ansprüche gegen den Transportbeauftragten sowie gegen eine Versicherung entfallen können.
  5. Bei Beschädigung oder Zerstörung unserer Leistung vor Abnahme durch von uns nicht zu vertretende unabwendbaren Umständen, bleibt unser Anspruch auf Vergütung für den bereits ausgeführten Teil des Auftrages bestehen.


VII. Nichtabnahme

  1. Der Besteller ist verpflichtet, die ihm angebotene Ware auch in Teilen, soweit zumutbar, abzunehmen.
  2. Bei Annahmeverzug des Bestellers steht uns nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist das Recht zu, entweder Abnahme des Ganzen oder einen Teil des Auftrags oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung in Höhe eines Satzes 30 % des Auftragswertes zu verlangen, es sei denn, der Besteller weist nach, daß nur ein wesentlich geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist, oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Geltendmachung eines höheren tatsächlichen Schadens bleibt vorbehalten. Dies gilt insbesondere auch bei Spezialanfertigungen.


VIII. Zahlungsbedingungen

  1. Zahlungsverpflichtungen aus Rechnungen sind nach Rechnungserhalt innerhalb 10 Tagen rein netto ohne Abzug zu erfüllen. Abschlagszahlungen entsprechen den von uns erbrachten Leistungen und werden ausdrücklich vereinbart. Bei Zahlungsverzug kann von uns die weitere Leistung bis zur Zahlung ausgesetzt werden.
  2. Wir sind berechtigt, vom Fälligkeitstag an Fälligkeitszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Die Geltendmachung weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
  3. Diskontfähige Wechsel oder Schecks nehmen wir nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und zahlungshalber an. Sämtliche sich hieraus ergebenden Kosten und Auslagen sind vom Besteller zu bezahlen. Wechsel und Schecks werden erst nach vorbehaltlosem Eingang des Nettoerlöses und nur in Höhe desselben gutgeschrieben.
  4. Alle unsere Forderungen werden unabhängig von einer etwaigen Zahlungsfrist, Stundung oder etwa vor der Laufzeit hereingenommener Wechsel oder sonstiger Papiere sofort fällig, wenn Umstände (z.B. Wechselprotest, Zahlungsrückstände) bekannt werden, die nach unserer Auffassung geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern. Wir können in diesem Fall sofortige Auszahlung und angemessene Sicherheitsleistung für etwa noch von uns ausstehenden Lieferungen und Leistungen verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
  5. Stellt der Besteller seine Zahlung ein, gerät er in Konkurs oder strebt er ein Vergleichsverfahren an, so gelten alle von uns auf die noch offenstehenden Forderungen eingeräumten Rabatte, Bonifikation und sonstige etwaige Vergünstigungen als nicht gewährt.


IX. Aufrechnung und Zurückbehaltung

  1. 1. Soweit die Bestellung zum Betrieb eines Handelsgeschäfts des Bestellers gehört, ist dieser zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nicht befugt.
  2. 2. Die Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.


X. Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen bleiben alle dem Besteller von uns gelieferten Gegenstände, auch wenn die Zahlung für besonders bezeichnete Forderungen erfolgt sein sollte, unser Eigentum.
  2. Wir sind Eigentümer der Vorbehaltsware, der Besteller ist Verwahrer. Der Besteller ist als Verwahrer insbesondere verpflichtet, die Ware ordnungsgemäß zu sichern und zu pflegen und dabei darauf zu achten, daß keine Gefährdung von Sachen oder Personen möglich ist. Die möglichen Risiken sind ordnungsgemäß durch Versicherungen abzudecken.
  3. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns jedoch zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware.
  4. Wird die Vorbehaltsware mit nicht von uns gelieferter Vorbehaltsware anderer Lieferanten verarbeitet, vermischt oder verbunden, überträgt der Besteller schon jetzt seine Eigentums- oder Miteigentumsrechte an der neuen Gesamtheit im Verhältnis des Wertes der Eigentumsvorbehaltsware zum Gesamtwarenwert auf uns und verwahrt sie für uns.
  5. Der Besteller darf bis auf Widerruf die von uns gelieferten Waren und die aus ihrer Verarbeitung entstehenden Gegenstände in ordnungsgemäßem Geschäftsverkehr weiterveräußern.
  6. Die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen tritt der Besteller in Höhe unseres gesamten Kaufpreisanspruchs schon jetzt bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen an uns zur Sicherung ab. Soweit die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt wurde, erfolgt die Abtretung im Verhältnis des Eigentumsvorbehalts zum Gesamtwarenwert.
    Hat der Besteller die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, so tritt er die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an uns ab.
    Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden uns der Saldo gezogen und anerkannt wird. Der Eigentumsvorbehalt steht uns nicht nur für den kausalen Saldo zu. Der Besteller tritt uns die Forderung aus dem Saldo im Sinne von § 355 HGB in Höhe unserer fälligen Forderung ab.
    Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten unsere gesamten Forderungen um mehr als
    20 %, so geben wir auf Verlangen des Bestellers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl frei.
  7. Der Besteller ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen so lange einzuziehen, wie er seiner Zahlungspflicht uns gegenüber vertragsgemäß nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Er ist zum Einzug auf alle Fälle dann nicht mehr berechtigt, wenn wir die Ermächtigung widerrufen oder die Abtretung offen legen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware (z.B. für Pfändung, Sicherungsübereignung) ist der Besteller nicht berechtigt. Der Besteller ist auf unser Verlangen verpflichtet, über alle abgetretenen Forderungen Auskunft zu geben, insbesondere eine Liste der Schuldner mit Namen, Anschrift, Höhe der Forderung, Datum und Nummer der Rechnung zu erteilen, sowie über bestehende Globalzessionen Auskunft zu geben.
  8. Das Recht des Bestellers, die Vorbehaltsware zu besitzen erlischt, wenn er bezüglich seiner Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag uns gegenüber in Verzug gerät oder Umstände eintreten, die uns nach Ziffer VIII, 5. zu einer sofortigen Fälligstellung der Forderung berechtigen. Auf Verlangen hat der Besteller die Vorbehaltsware an uns auf seine Kosten zurückzugeben. Auch haben wir als mittelbare Besitzer der Vorbehaltsware das Recht zum Betreten der Räume des Bestellers und zur Wegnahme der Vorbehaltsware zu Sicherungszwecken, ohne daß hierin sogleich ein Rücktritt vom Vertrag zu sehen ist. Wir sind bevollmächtigt, Werte des Bestellers, die unserer tatsächlichen Einwirkung unterliegen, als Sicherheit in Anspruch zu nehmen und zu verwerten.
  9. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Besteller unverzüglich zu unterrichten. Er hat außerdem gegenüber dem Dritten auf das Bestehen des Eigentumsvorbehalts unverzüglich hinzuweisen.


XI. Gewährleistungs-, Untersuchungs- und Rügepflicht bei Lieferungen

  1. Wir leisten Gewähr für die handelsübliche Beschaffenheit unserer Produkte. Kein Mangel liegt vor bei geringfügigen Farbabweichungen oder Maßdifferenzen im Rahmen üblicher Toleranzen. Wir sind berechtigt, geringfügig von Muster, Proben und Vorlagen abzuweichen, wenn dies durch Umstellung technischer oder kalkulatorischer Art vertretbar und dem Besteller zumutbar ist.
  2. Die von uns gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach dem Eintreffen am Bestimmungsort auf Fehler zu untersuchen, auch wenn Muster übersandt waren. Die Lieferung bzw. Leistung gilt als genehmigt, wenn offensichtliche oder bei der Untersuchung festgestellte Mängel, Mängeldifferenzen oder eine offensichtliche Falschlieferung nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von 8 Tagen nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort, in jedem Fall aber vor Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, schriftlich bei uns gerügt werden. Versteckte Mängel hat der Besteller spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von 8 Tagen nach ihrer Entdeckung bei uns zu rügen. Für Kaufleute gelten ergänzend §§ 377, 378 HGB, wobei die Frist zur Anzeige ebenfalls 8 Tage beträgt.
  3. Unsere Gewährleistung ist beschränkt auf Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung nach unserer Wahl. Hierzu hat uns der Besteller in angemessener Weise Zeit und Gelegenheit zu geben. Schlagen Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen nachweislich fehl, oder wird die Beseitigung des Mangels infolge eines unverhältnismäßig hohen Aufwandes von uns verweigert, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen.
  4. Gewährleistungsansprüche verjähren binnen 6 Monate nach Gefahrübergang, im Falle der Abnahme nach Abnahme.
    Durch die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wird die Verjährung der Gewährleistungsansprüche weder gehemmt noch unterbrochen.
  5. Für eingebaute und eingebrachte Fremdfabrikate gelten die dem Besteller auf Wunsch zur Verfügung stehenden Gewährleistungsbedingungen der jeweiligen Lieferanten. Uns zustehende Ansprüche werden hiermit an den Kunden abgetreten.
  6. Wir haften nicht für Schäden, die auf unsachgemäßer Verwendung und Lagerung, fehlerhaftem Einbau oder natürlicher Abnutzung beruhen. Durch vom Besteller oder Dritte ohne unsere Zustimmung vorgenommenen Instandsetzungsarbeiten oder sonstiger Eingriffe wird jede Gewährleistung von uns ausgeschlossen.
  7. Für nicht neu hergestellte Waren sind Gewährleistungsansprüche gänzlich ausgeschlossen.
  8. Der Besteller wird darauf hingewiesen, daß Aufwendungen gemäß § 478a BGB nicht übernommen werden, soweit die Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz und die gewerbliche Niederlassung des Empfängers verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsmäßigen Gebrauch der Sache.


XII. Haftung

  1. Schadensersatzansprüche sind mit Ausnahme der in der nächsten Ziffer enthaltenen Einschränkung aus jedem Rechtsgrund ausgeschlossen, soweit nicht eine grobfahrlässige oder vorsätzliche Verletzung unserer Vertragspflichten vorliegt.
  2. Im Falle unseres Verzugs oder einer von uns zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung ist unsere Schadensersatzpflicht auf 10 % des Wertes des betreffenden Teils der Lieferung bzw. des Auftrags begrenzt, es sei denn, es fällt uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
  3. Wir haften nicht für mittelbare und Mangelfolgeschäden.
  4. Alle Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren mit Ablauf von 6 Monaten nach Gefahrübergang, im Falle der Abnahme nach Abnahme.


XIII. Kündigung

  1. Kündigt der Besteller vor Beginn der Durchführung des Auftrags oder tritt er vom Vertrag zurück, so stehen uns bis zu 5 % der Auftragssumme als pauschalierter Schadensersatz zu, es sei denn, der Besteller weist nach, daß nur ein wesentlich geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines höheren tatsächlichen Schadens bleibt unberührt.


XIV. Abtretung

  1. Der Besteller darf sämtliche Rechte aus dem Vertrag ohne schriftliche Zustimmung unsererseits weder abtreten, verpfänden, noch auf eine andere Weise übertragen.


XV. Datenschutz

  1. Der Besteller ist damit einverstanden, daß seine uns im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zugehenden persönlichen Daten gespeichert und automatisch verarbeitet werden.


XVI. Verbindlichkeit des Vertrags, Gerichtsstand

  1. Die Unwirksamkeit einzelner vertraglicher Bestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
    Besteller und Lieferer verpflichten sich, den mit einer unwirksamen Klausel erstrebten wirtschaftlichen Erfolg auf andere, rechtlich zulässige Weise, möglichst weitgehend zu sichern.
  2. Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten, auch aus Wechsel und Scheck, ist Stuttgart, soweit die Besteller Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und Besteller, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sind. Dies gilt auch für diejenigen, die für Verpflichtungen des Bestellers haften. Wir sind in allen Fällen berechtigt, nach unserer Wahl gerichtlich auch am Sitz des Bestellers vorzugehen.
  3. Es gilt ausschließlich Deutsches Recht.


Stand 07/2010

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